Förderverein: Satzung

Satzung der Gesellschaft zur Förderung des Ludwig-Frank-Gymnasiums

§ 1 Name und Sitz

  1. In Mannheim wurde am 30. November 1971 der Verein „Gesellschaft zur Förderung des Ludwig-Frank-Gymnasiums“ gegründet.
  2. Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
  3. Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des Gymnasiums.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter VRN797 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (erster Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Ferientag der Sommerferien)

§ 2 Zweck

  1. Aufgabe des Vereins ist vor allem die geistige, musische und sportliche Förderung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sowie die Förderung sonstiger schulischer Belange.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen sowie durch zusätzliche Bildungsangebote (Instrumentalmusik, Mentorenfortbildung), Betreuung in unterrichtsfreien Zeiten und Räumen, Hausaufgabenhilfe, Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in einer Mensa.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das verbleibende Vermögen ausschließlich dem Ludwig Frank Gymnasium zukommen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Eintritt
    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den in §2 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins zu fördern. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft begründet keinerlei Anspruch auf Vermögenswerte des Fördervereins.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
    a) Sofort bei Tod des Mitgliedes.
    b) Durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres (gemäß §1, Abs. 5). Sie ist spätestens drei Monate vorher an den Vorstand zu richten.
    c) Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Gymnasium durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Monats des vorzeitigen Austritts.
    d) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen, über den dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden

  1. Der Verein stützt sich zur Verwirklichung seiner Ziele auf Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von den Mitgliedern im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt, er darf jedoch 15,– Euro nicht unterschreiten.
    Der Verein nimmt Spenden entgegen, die geeignet sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
    Die Vermögensverwaltung obliegt dem Kassenwart. Über diese hat er der Jahreshauptversammlung umfassend zu berichten.
  2. Über die Ausgaben des Vereins beschließt grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Vorschläge hierzu unterbreitet der Vorstand.
    Der Vorstand ist unter folgenden Voraussetzungen ermächtigt, die notwendigen Ausgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes zu tätigen, ohne eine Einzelzustimmung der Mitgliederversammlung zu jeder Ausgabenposition einholen zu müssen:
    – der Ausgabenbeschluss wird während einer der stattfindenden Vorstandssitzungen bei Ausgaben
    ** bis 1.000,– Euro mit einfacher Mehrheit, und
    ** über 1.000,– Euro mit zweidrittel Mehrheit
    der anwesenden Vorstandsmitglieder verabschiedet.
    Die Ein- und Ausgaben des Vereins werden von zwei Rechnungsprüfern jährlich mindestens einmal überprüft. Der Jahreshauptversammlung ist darüber zu berichten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführender Vorstand
    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Die Vertretung des Vereins erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Erweiterter Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Funktion
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und erweiterten Vorstand (ausgenommen die in § 9 unter Ziff. 6 und 7 genannten Mitglieder) und die zwei gemeinsamen Kassenprüfer. Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
    Die Hauptversammlung mit Wahlen etc. ist spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres – s. § 1 – abzuhalten.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten, oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen.
    Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist in diesem Fall ein weiterer Wahlgang notwendig; bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Alle Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.
  2. Tagesordnung
    Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
  3. Feststellung der Anwesenheit- und Stimmliste
  4. Bericht des Vorsitzenden
  5. Bericht des Kassenwarts
  6. Bericht der Rechnungsprüfer
  7. Entlastung des Vorstandes – jährlich
  8. Wahlen – Rechnungsprüfer
  9. Anträge gemäß § 8 Abs. 1)
  10. Sonstiges.
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 9

Die Rechnungsprüfer werden jährlich gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

Geschäftsführender Vorstand gemäß § 7 Abs. 2

  1. Der Vorsitzende
  2. Der erste stellvertretende Vorsitzende
  3. Der Kassenwart

Erweiterter Vorstand gemäß § 7 Abs. 3

  1. Der zweite stellvertretende Vorsitzende
  2. Der Schriftführer
  3. Der Schulleiter
  4. Der Elternbeiratsvorsitzende
  5. Die Beisitzer – mindestens zwei, höchstens 6 Beisitzer –

An die Stelle des Schulleiters bzw. des Elternbeiratsvorsitzenden tritt im
Verhinderungsfalle der jeweilige Stellvertreter.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so amtiert der Vorstand unbeschadet dessen bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Diese wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einen Nachfolger.
Zu den Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Lehrerkollegiums und der Schülersprecher eingeladen werden.

Schriftführer: Sabina Huck
Mannheim, den 19. Januar 2010